Lesefassung
unter Berücksichtigung der Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung vom 5.4.2011
Gebührensatzung
für die Benutzung des Schönaubades der Gemeinde Trittau
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Trittau in ihrer Sitzung am 10.12.2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Für die Benutzung des Schönaubades der Gemeinde Trittau und seiner Einrichtungen ist eine Gebühr (Eintrittsgeld) zu entrichten.
§ 2
(1) Als Eintrittskarten werden Tageskarten und Mehrfachkarten (10er-, 30er, und 50er-Karten) ausgegeben.
a) Die Tageskarte berechtigt zum einmaligen Tageseintritt ohne Zeitbegrenzung. Sie ist nur am Tage der Ausgabe gültig.
b) Mehrfachkarten berechtigen zum mehrmaligen Eintritt. Sie sind auf andere Personen übertragbar. Die Gültigkeit einer Mehrfachkarte ist auf die Badesaison des Erwerbsjahres und des darauf folgenden Jahres begrenzt.
(2) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. Verlorengegangene Eintrittskarten werden nicht ersetzt.
(3) Die Dauer der Badesaison legt der Bürgermeister fest.
§ 3
(1) Die Höhe des Eintrittsgeldes wird wie folgt festgesetzt:
a) Tageskarte 4,00 Euro
Kinder 2,00 Euro
b) 10er-Karte 36,00 Euro
Kinder 18,00 Euro
c) 30er-Karte 100,00 Euro
Kinder 50,00 Euro
d) 50er-Karte 160,00 Euro
Kinder 80,00 Euro
(3) Begleitpersonen von Personen mit Schwerbehinderung auf deren Schwerbehindertenausweis der Zusatz B (Begleitperson), H (hilflos), AG (außergewöhnlich gehbehindert) oder BL (blind) vermerkt ist erhalten freien Eintritt.
(4) Zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen können das Schönaubad oder Betriebsteile des Schönaubades an Vereine, Verbände oder ähnlichen Organisationen überlassen werden.
a) ganztägige Inanspruchnahme des gesamten Schönaubades: 600,00 Euro
b) halbtägige Inanspruchnahme des gesamten Schönaubades: 300,00 Euro
Inanspruchnahme einer Schwimmbahn
c) durch Trittauer Vereine je Stunde: 20,00 Euro
d) durch auswärtige Vereine je Stunde: 25,00 Euro
(5) Schulklassen von Trittauer Schulen, welche das Schönaubad unter
Aufsicht einer Lehrperson zum Schwimmunterricht aufsuchen
zahlen je Person 1,00 Euro
von auswärtigen Schulen 2,00 Euro
(6) Verlustentschädigung für Schlüssel 10,00 Euro
(7) a) Frühschwimmerprüfabnahme ("Seepferdchen") und
Ausstellung eines Schwimmzeugnisses mit Abzeichen 3,00 Euro
b) Abnahme für das Deutsche Jugendschwimmabzeichen (DJSA)
und Ausstellung eines Schwimmzeugnisses mit Abzeichen 4,00 Euro
(8) Schwimmunterricht pro Kurs 100,00 Euro
Kinder 50,00 Euro
(9) Kinder im Sinne dieser Satzung sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 4
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührensatzung für die Benutzung des Freibades der Gemeinde Trittau vom 21.11.2006 in der Fassung der letzten Änderung außer Kraft.
Trittau, den 21. Dezember 2009
(Walter Nussel)
Bürgermeister
Bekanntmachung
Die Gebührensatzung für die Benutzung des Schönaubades der Gemeinde Trittau vom 21.12.2009 wurde durch Abdruck im Stormarner Tageblatt am 31.12.2009 bekannt gemacht.
Die 1. Änderungssatzung wurde am 31.03.2011 von der Gemeindevertretung beschlossen und am 05.04.2011 vom Bürgermeister ausgefertigt. Sie tritt am Tage nach dem Abdruck im Stormarner Tageblatt in Kraft.