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Gebührensatzung

für die Benutzung des Schönaubades der Gemeinde Trittau

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 4 und 6 des Kom­munalabgaben­gesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) hat die Gemeindevertretung der Ge­meinde Trittau in ihrer Sitzung am 10.12.2009 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Für die Benutzung des Schönaubades der Gemeinde Trittau und seiner Einrichtungen ist eine Gebühr (Eintrittsgeld) zu entrichten.

 

 

§ 2

(1)   Als Eintrittskarten werden Tageskarten, Mehrfachkarten (10er-, 30er, und 50er-Karten), Spätschwimmerkarten und Clubkarten ausgegeben.

a)  Die Tageskarte berechtigt zum einmaligen Tageseintritt ohne Zeitbegrenzung. Sie ist nur am Tage der Ausgabe gültig.

 

b)  Die Spätschwimmerkarte berechtigt zum einmaligen Eintritt innerhalb der letzten 1,5 Stunden der Öffnungszeit. Sie ist nur am Tage der Ausgabe gültig.

 

c) Mehrfachkarten berechtigen zum mehrmaligen Eintritt. Sie sind auf andere Personen übertragbar. Die Gültigkeit einer Mehrfachkarte ist auf die Badesaison des Erwerbsjahres begrenzt.

 

d) Die Clubkarte berechtigt dazu, das Schönaubad in der Zeit von Öffnungsbeginn bis 10 Uhr zu benutzen, auch wenn das Schönaubad ansonsten wegen schlechter Witterung für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen ist. Ein Anspruch auf Benutzung des Schönaubades besteht jedoch nicht, wenn das Bad zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen an Vereine, Verbände oder ähnliche Organisationen gemäß § 3 Absatz 4 überlassen wird. Die Clubkarte ist personenbezogen und daher nicht auf andere Personen übertragbar. Die Gültigkeit einer Clubkarte ist auf die Badesaison des Erwerbsjahres begrenzt. Inhaber einer Clubkarte müssen zusätzlich eine Eintrittskarte erwerben (Tages- oder Mehrfachkarte).

 

(2)   Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. Verlorengegangene Tageskarten, Spätschwimmerkarten und Mehrfachkarten werden nicht ersetzt.

 

(3)   Verlorengegangene Clubkarten werden gegen eine
Verwaltungsgebühr von                                                                      15,00 Euro
ersetzt.

 

(4)   Die Dauer der Badesaison legt die Gemeinde fest.

 

 

§ 3

(1)   Die Höhe des Eintrittsgeldes wird wie folgt festgesetzt:

a)  Tageskarte  Erw.                                                                                  4,00 Euro   

     Kinder (bis einschl. 17Jahre)                                                                2,00 Euro

b)  10er-Karte  Erw.                                                                                 36,00 Euro

     Kinder (bis einschl. 17Jahre)                                                              18,00 Euro

c)  30er-Karte  Erw.                                                                               100,00 Euro

     Kinder (bis einschl. 17Jahre)                                                              50,00 Euro

d)  50er-Karte  Erw.                                                                               160,00 Euro

     Kinder (bis einschl. 17Jahre)                                                              80,00 Euro

e) Spätschwimmerkarte für die letzten

    1 ½  Stunden der Öffnungszeit   Erw.                                                  3,00 Euro

     Kinder  (bis einschl. 17Jahre)                                                              1,50 Euro

f)   Clubkarte                                                                                            50,00 Euro

 

(3)   Begleitpersonen von Personen mit Schwerbehinderung auf deren Schwerbehindertenausweis der Zusatz B (Begleitperson), H (hilflos), AG (außergewöhnlich gehbehindert) oder BL (blind) vermerkt ist erhalten freien Eintritt.

 

(4)   Zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen können das Schönaubad oder Betriebsteile des Schönaubades an Vereine, Verbände oder ähnlichen Organisationen überlassen werden.

a) ganztägige Inanspruchnahme des gesamten Schönaubades:    600,00 Euro

b) halbtägige Inanspruchnahme des gesamten Schönaubades:     300,00 Euro

Inanspruchnahme einer Schwimmbahn

c) durch Trittauer Vereine je Stunde:                                                     20,00 Euro

d) durch auswärtige Vereine je Stunde:                                                25,00 Euro

 

(5)   Schulklassen von Trittauer Schulen, welche das Schönaubad unter

       Aufsicht einer Lehrperson zum Schwimmunterricht aufsuchen

       zahlen je Person                                                                                           1,00 Euro

       von auswärtigen Schulen                                                                              2,00 Euro

 

(6)   Verlustentschädigung für Schlüssel                                                           ­­­10,00 Euro

 

(7)   a)  Frühschwimmerprüfabnahme ("Seepferdchen") und

            Ausstellung eines Schwimmzeugnisses mit Abzeichen            3,00 Euro

       b)  Abnahme für das Deutsche Jugendschwimmabzeichen (DJSA)

            und Ausstellung eines Schwimmzeugnisses mit Abzeichen     4,00 Euro

 

(8)   Schwimmunterricht pro Kurs                                                         100,00 Euro

       Kinder                                                                                                 50,00 Euro

 

(9)   Kinder im Sinne dieser Satzung sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

§ 4

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührensatzung für die Benutzung des Freibades der Gemeinde Trittau vom 21.11.2006 in der Fassung der letzten Änderung außer Kraft.

 

 

Trittau, den 21. Dezember 2009

 

 

 

  (Walter Nussel)

   Bürgermeister

 

 

Bekanntmachung

Die Gebührensatzung für die Benutzung des Schönaubades der Gemeinde Trittau vom 21.12.2009  wurde durch Abdruck im Stormarner Tageblatt am 31.12.2009 bekannt gemacht.